Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Wollenbergschule e.V.

 

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1) Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Wollenbergschule“ und hat seinen Sitz in 35083 Wetter.

 

2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg einzutragen.


3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

1) Der Verein arbeitet auf gemeinnütziger Grundlage und dient der Förderung der Betreuung von Schülerinnen    und Schülern sowie der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Wollenbergschule Wetter.

   Der Satzungszweck  wird insbesondere durch die materielle, finanzielle und ideelle Unterstützung

   der pädagogischen Arbeit verwirklicht.

 

2) Im Einzelnen stellt sich der Verein folgende Aufgaben: 

  1. Die Schule in der Öffentlichkeit zu unterstützen. 

  1. Durch Öffentlichkeitsarbeit über das Schulprofil, insbesondere in Hinblick auf Inklusion, zu informieren. 

  1. Sozialintegrative Veranstaltungen und Projekte, z.B. „Schüler kochen für Schüler“, „Inselcafé“, Austausch- und Klassenfahrten, zu fördern und ggflls. auch mit Hilfe des Vereins durchzuführen. Damit soll auch die Verflechtung zwischen schulischen und regionalen Angeboten in kulturellen, sportlichen und gesellschaftlichen Bereichen intensiviert werden. 

  1. Die Schule bei der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Verpflegung im Rahmen des Ganztagsangebotes zu unterstützen.

  1. Integrationsmaßnahmen durch Übernahme einer Trägerschaft zu unterstützen (z.B. IntegrationshelferInnen), sofern die Kostenübernahme und Abrechnung durch die zuständigen Behörden gesichert sind. Die nähere Ausgestaltung der Trägerschaft nebst Aufgabenbeschreibung wird in einer gesonderten Kooperationsvereinbarung zwischen dem Vorstand des Vereins und der Leitung des Förderschulzweigs geregelt.

  1. In Einzelfällen bedürftige Schülerinnen und Schüler bei der Anschaffung von Arbeitsmaterialien und bei der Teilhabe am schulischen Leben zu unterstützen.

  1. Durch die Finanzierung der Anschaffung von besonderen Unterrichtsmaterialien und Arbeitsmitteln (z.B. Instrumenten, EDV-Zubehör, Sportgeräten) die unterrichtliche Arbeit zu unterstützen.

  1. Bei den ehemaligen Schülerinnen und Schülern das Gefühl der Verbundenheit mit der Schule zu pflegen.

 

 §3 Selbstlosigkeit



1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 §4 Mitgliedschaft

 

1) Volljährige Bürger sowie juristische Personen können durch schriftlichen Antrag an denVorstand des Vereins die Mitgliedschaft begehren. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag und teilt dem Antragsteller seine Entscheidung mit.

 

2) Die Mitgliedschaft endet:

 

  1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Quartals;

  2. durch den Tod des Mitgliedes;

  3. durch Ausschluss aus wichtigem Grund, den die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen kann. Vor der Beschlussfassung ist der/die Betroffene über die Gründe für das Aus-
    schlussverfahren zu informieren; ihm/ihr ist die Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen.

 §5 Vorstand

 

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

1. dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden

2. dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin (stellv. Vors.)

3. dem Schriftführer / der Schriftführerin

4. dem Kassenführer / der Kassenführerin

 

Dem Vorstand stehen zwei oder mehr von der Mitgliederversammlung zu wählende Beisitzer / Beisitzerinnen beratend zur Seite. Im Vorstand sollte mindestens ein Mitglied des Elternbeirates sowie ein Mitglied der Schulleitung vertreten sein.

 

2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in Abs. 1 unter Ziffer 1-4 aufgeführten Personen. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Einer davon muss der Vorsitzende / die Vorsitzende oder der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin sein.

 

3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

4) Für jedes ausscheidende Vorstandsmitglied wird in der nächsten ordentlichen oder ggflls.auch außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt. Bis zur Wahl eines Nachfolgers verwaltet das ausgeschiedene Vorstandsmitglied sein Amt kommissarisch weiter.

 

5) Der gesamte Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden; hierfür ist eine 2/3-Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich. Der Antrag auf Abwahl muss von mindestens drei Mitgliedern gestellt werden. Bis zur jeweiligen Neuwahl gilt Nr. 4.

 

 §6 Vorstandstätigkeit

 

1) Der Vorstand verwaltet die Vereinsmittel und beschließt über ihre Verwendung imSinne der satzungsmäßigen Zwecke.

 

2) Die aus Vereinsmitteln beschafften Gegenstände bleiben Eigentum des Vereins; sie werden der Wollenbergschule Wetter als Dauerleihgabe zur Nutzung überlassen. Die Schulleitung hat diese Gegenstände zu inventarisieren; dabei sind Eigentümer und etwaige Zweckbindungen besonders zu kennzeichnen. Eine Haftung für Schäden beim Umgang mit Vereinsgegenständen wird nicht übernommen.

 

3) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit keine Zuwendungen.

 

4) Über jede Vorstandssitzung ist vom Schriftführer ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das in der nachfolgenden Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen ist.

 

5) Alle Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmen gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden / der Vorsitzenden.

 

 §7 Mitgliederversammlung

 

1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen.

 

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ¼ der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe durch schriftlichen Antrag begehren.

 

3) Dies gilt auch bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds.

 

4) Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.

 

5) Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig, es sei denn, es wären weniger als sieben Mitglieder anwesend. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Besonderheit ist in der Einladung hinzuweisen.

 

6) In jeder Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Tätigkeitsbericht zu geben.

 

7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Änderungen der Satzung bedürfen der 2/3-Mehrheit.

 

8) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien über die Verwendung der Mittel.

 

9) Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

 

10) Sie wählt für 2 Jahre zwei Kassenprüfer, die im Rahmen des Rechenschaftsberichts des Vorstands ihren Prüfbericht abgeben.

 

11) Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das der nachfolgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen.

 

 §8 Beitrag

 

1) Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren beschlossen.

 

2) Als Spendenquittungen gelten die Überweisungsträger oder Bankauszüge über Einzahlungen an den Verein. Auf Wunsch werden spezielle Spendenquittungen erteilt.

 

 §9 Vereinsauflösung

 

1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung muss in einer erneuten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband, Landesverband Hessen e.V., Auf der Körnerwiese 5, 60322 Frankfurt a.M.

 

 §10 Weitere Regelungen

 

Für hier nicht angeführte regelungsbedürftige Angelegenheiten gelten die allgemeinen Bestimmungen des Vereinsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch.

 

 

 

§ 11

Vereinsgründung, Satzung

 

Die Satzung wurde am 16. Januar 1990 durch die Gründungsmitglieder beschlossen und zuletzt am 01.03.2016 durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgeändert.

 

 

 

 

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